Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem/der Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen/ihren körperlichen Kräften angemessen sind; 7. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich geför dert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. den Auszubildenden entsprechend den Ausbildungszielen zu unterweisen und ihm nur ausbildungsbezogene Tätigkeiten zu übertragen, den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen freizustellen, dem Auszubildenden die benötigten Arbeits- und Lernmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass der Ausbilder dem Berufsanfänger nur Tätigkeiten übertragen darf, welche dem Zweck der Ausbildung angemessen sind. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Wichtig: Schaffen Sie gegenüber Ihren Mitarbeitern und den Auszubildenden stets Klarheit darüber, wer in einer bestimmten Ausbildungsphase berechtigt ist, dem Azubi Anweisungen zu geben. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem/der Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen/ihren körperlichen Kräften angemessen sind; Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der/die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; Auch ist es verboten, den Auszubildenden ausbildungsfremde Tätigkeiten zu übertragen. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der/die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Die Ausbildung muss von einem persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder übernommen werden. Diese sind außerdem in der Regel am besten schriftlich zu übermitteln. 7. dem/der Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen/ihren körperlichen Kräften angemessen sind; 8. 7. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum . dafür zu sorgen, dass der/die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Sorgepflicht. nur übertragen werden, um fehlende Mitarbeiter - nicht nur kurzfristig und in Notsituationen - zu ersetzen (zum Beispiel Betriebsräume reinigen) die Kräfte des Jugendlichen überfordern, insbesondere die Tätigkeiten, die in der ärztlichen Bescheinigung nach § 32, 33 JArbSchG enthalten sind 9. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. 7. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Weisungsrecht aber auch Hinweispflicht des Ausbilders. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) der/dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungs-zweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Im § 14 Abs. Nehmen Sie entsprechende Vermerke auch in den Ausbildungsplan auf. Ärztliche Untersuchungen 2 BBiG steht hierzu, dass nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienlich und den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sind. Damit verhindern Sie das für Ausbildungsverhältnisse typische „Du hast mir gar nicht zu sagen“ und reduzieren … Ärztliche Untersuchungen Nicht übertragen werden dürfen dem Auszubildenden grundsätzlich Besorgungen oder sonstige berufsfremde Tätigkeiten. Während der Ausbildung darf er dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. 6. 8. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten. 7. Dem Auszubildenden können alle im Rahmen des Berufsbildes üblichen Aufgaben übertragen werden. Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die ... dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen . (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) der/dem Auszubildenden nur Auf-gaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Vom Ausbildungszweck gedeckt sind dagegen übliche Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten, da dies zu den … Je nach Berufssparte variieren die spezifischen Aufgaben.