Asperg. (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemeinsam mit den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes entscheidet die Wirtschaftliche Jugendhilfe über die individuellen Maßnahmen und setzt die Leistungen entsprechend rechtlich und finanziell um. Wirtschaftliche Jugendhilfe (51-02) Hier direkt zu den Dienstleistungen. Die Bedarfsermittlung zu den erzieherischen und sozialpädagogischen Leistungen erfolgt u.a. (7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. 42535. kreisfreien Städte. Absatz 4 gilt entsprechend. Auskunft/Information auch zu Eingliederungshilfen / für Minderjährige mit körperlichen und geistigen Behinderung Ansprechpartnerin. Mit der örtlichen Zuständigkeit ist regelhaft auch die Entscheidung über die Kostentragung verbunden. Zuständigkeit. Allgemeine Informationen. Stand: Neugefasst durch Bek. Wirtschaftliche Jugendhilfe. öffentlichen Jugendhilfe eingeklagt werden kann, besteht für ein Kind im Alter von 3 bis 6 Jahren auf einen Platz im Kindergarten (§ 24 Abs. Viele Kinder und Jugendliche sind aus verschiedensten Gründen auf ambulante und stationäre Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, beispielsweise einer Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe oder einer Heimunterbringung, angewiesen. Sie ist zuständig für die Kostenüberwachung und Auszahlungen. Hilfe für junge Volljährige á
Jugendhilfe & Nachbetreuung á
Wer kann die Hilfe beantragen? Als "Faustregel" kann man davon ausgehen, dass das Sozialraumteam zuständig ist, wo das Kind oder der Jugendliche wohnt. á
Voraussetzungen und Leistungen á
Antrag stellen Hier lesen! SGB VIII den örtlich zuständigen Jugendämtern Kosten der Jugendhilfe, wenn sich deren örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt richtet bzw. : Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (§§86 ff SGB VIII) Die Suche konnte nicht ausgeführt werden. Die Paragraphen 19 sowie 27 ff. Zuständigkeit Wirtschaftliche Jugendhilfe (Abteilung J/B4 Jugendamt Stand: 01.09.2020 -4 ) Adresse: Stadt Nürnberg â Jugendamt, Am Plärrer 10, 90429 Nürnberg Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr, donnerstags bis 15.30 Uhr Fax 09 11 / 2 31-1 01 49 Telefon 09 11 / 2 31- und Nebenstelle Zimmer 09 11 / 2 31⦠45123. Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, Telefon: 0221 / 221-0 sowie Adressen der Bezirksjugendämter, Pflegekinderdienst, Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder (Kitas) Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG), Örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. Allgemeine Informationen. (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Die Aufgaben des Fachbereichs Bildung untergliedern sich in zwei Arbeitsgebiete: Das Jugendamt als Teil des Fachbereichs ist vorrangig für alle Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als öffentlicher Träger der Jugendhilfe der Stadt Halle (Saale) zuständig. Zu den Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören u.a. 45122. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. Wer örtlicher Träger ist, bestimmen seit der Föderalismusreform die Länder. Bei bestimmten Hilfeformen wird die Kostenbeteiligung der Eltern, des Kindes oder eines anderen Sozialleistungsträgers geprüft. Als "Faustregel" kann man davon ausgehen, dass das Sozialraumteam zuständig ist, wo das Kind oder der Jugendliche wohnt. Fortbildung für neue Fachkräfte der Wirtschaftlichen Jugendhilfe. 0521 / 51 2655 Fax 0521 / 51 5372 ⺠Amt für Jugend und Familie -Jugendamt-Geschäftsbereich Wirtschaftliche Leistungen, Amtsvormundschaften, Beistandschaften Niederwall 23 33602 Bielefeld Telefon: 0521 515055 Telefax: 0521 512021 jugendamt@bielefeld.de 3 Satz 1 SGB VIII) und â seit 1.8.2013 â für Kinder von 1 bis 3 Jahren in der Krippe. Frau Ihme (030) 90296-5317 Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist ein Sachgebiet des Fachbereichs Jugend. (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Paragraphen 19 sowie 27 ff. Leitung . Viele Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind aus verschiedensten Gründen auf ambulante (Unterstützung erfolgt zu Hause durch eine Familienhilfe), teilstationäre (zum Beispiel Tagesgruppen) und stationäre (Heimunterbringung, Unterbringung bei Pflegeeltern) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die gesetzlich im Sozialgesetzbuch VIII ⦠Zur Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme muss zuerst die Zuständigkeit und der Bedarf geprüft werden. Telefon 07141 144 - Zi. Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs informiert auf seiner Webseite über Angebote zum Schutz von Kindern vor Missbrauch und anderen Kindeswohlgefährdungen. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 43088. Telefon 07141 144 - Zi. v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. 43/4/2011 vom 12. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zuständigkeit. 775. keine Ansprüche gegenüber einem Anderen bestehen. Wirtschaftliche Jugendhilfe (51-02) Hier direkt zu den Dienstleistungen. (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Die wirtschaftliche Jugendhilfe umfasst finanzielle Leistungen nach den gesetzlichen Maßgaben der Jugendhilfe und arbeitet mit dem Sozialen Dienst bzw. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist ein Sachgebiet der Abteilung Familien des Fachbereiches Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung. (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. Tel. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bilden die ⦠Zuständigkeit. 750. Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Hilfen zur Erziehung und andere Leistungen der Jugendhilfe; Regelung der finanziellen Leistungen bei Hilfen zur Erziehung In der Praxis der Wirtschaftlichen Jugendhilfe treten hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit immer wieder rechtlich komplizierte Fallkonstellationen auf. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII [1] werden in der Regel vom örtlichen Träger erbracht. Da Jugendhilfe weitgehend sehr kostenintensiv ist, bedarf es insoweit exakter Prüfungen zur örtlichen Zuständigkeit, um letzten Endes auch eine effektive Ressourcenverwendung zu gewährleisten. Hilfe bei Missbrauch: telefonisch, online, kostenfrei und anonym. Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist für die finanzielle Abwicklung der Leistungen der Jugendhilfe zuständig. 45123. Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) beschriebenen Leistungen rechtlich und finanziell in Ergänzung der sozialpädagogischen Grundlagen des sozialen Dienstes verwaltungsmäßig umzusetzen. Berechnung eines evtl. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Die wirtschaftliche Erziehungshilfe. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. §§ 89 ff. Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist für die finanzielle Abwicklung der Leistungen der Jugendhilfe zuständig. 774. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe kümmert sich um die finanziellen Aspekte der vielfältigen Einzelfallhilfen im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Zu den Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören u.a. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. ... Zuständigkeit und Kostenerstattung sowie die Bescheiderteilung und Zahlbarmachung. Der Begriff âKitaâ wird oftmals irreführend ver- Wirtschaftliche Jugendhilfe - SGB VIII - örtliche Zuständigkeit (im Rahmen Hilfe zur Erziehung) 17 Die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 - 86d und § 87 SGB VIII selbstbewusster und sicherer bestimmen öffentlichen Jugendhilfe eingeklagt werden kann, besteht für ein Kind im Alter von 3 bis 6 Jahren auf einen Platz im Kindergarten (§ 24 Abs. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. : Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (§§86 ff SGB VIII) zu leistenden Kostenbeitrages, Anmeldung von Erstattungsansprüchen) Klärung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, Zuständigkeiten für die Wirtschaftliche Jugendhilfe Die Feststellung der Zuständigkeit für Hilfen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII ist sehr komplex. 1 Sachliche Zuständigkeit 1.1 Örtlicher Träger. 750. den Bezirkssozialdienst der Stadt Wetter (Ruhr) eng zusammen. Affalterbach. Affalterbach. Wirtschaftliche Jugendhilfe. Die wirtschaftliche Jugendhilfe erteilt Kostenzusagen. Der Begriff âKitaâ wird oftmals irreführend ver- Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen. Leitung . ... Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und ggf. Asperg. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) ist ein Fachdienst im Jugendamt, der die finanziellen Mittel für den festgestellten Jugendhilfebedarf nach dem SGB VIII bereitstellt und die verwaltungstechnischen Abläufe im Rahmen der Hilfegewährung fachlich und rechtmäßig steuert. kreisfreien Städte. »Aë0ѵTÓzs?qäÛ¯Î÷/nO7Ãñí#³Å±©ì$`Y@æeÙëé«ì¦d*á0ã_«7ãÀ qtS£ÿWñOr~8ݨããé¦?ÞÔñÞüóÂüóëÓd°¶æ/ÂüÓø¿ìiEÐ\Ùj;ê §«m£5ؽvgÞßÿïµX28ÒH¨£®ßÌlÑÔ}¸PæÇÏÿrüéÃûÇÿ¹qgWÿ}¾{}ûòñÍÝóק}ÌxdmƤ×ÎãÍËóá¯ÇÓ_Äx|öx¾³no>Ü¿:|k-.