Bei der Kündigung von Schwerbehinderten muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligen, sonst droht die Unwirksamkeit der Kündigung. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden mit dem Argument, dass ein Aufhebungsvertrag keine "Entscheidung" gemäß dem Wortlaut des Gesetzes sei (BAG vom 14.03.2012 – 7 ABR 67/10). Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretu… 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich zu unterrichten hat. Ent­lei­her dür­fen Dau­er­ar­beits­plät­ze auch über 18 Mo­na­te hin­weg mit Leih­ar­beit­neh­mern be­set­zen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Be­schluss vom 06.09.2019, 9 TaBV 23/19. Das neue BTHG macht eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zwingend erforderlich. Außer­dem muss der Ar­beit­ge­ber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung „vor ei­ner Ent­schei­dung“ anhören, d.h. er muss ihr die Möglich­keit ei­ner Stel­lung­nah­me ge­ben. In dem Fall stritten ein Schwerbehindertenvertreter und die Betreiberin eines Krankenhauses darüber, ob die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer beteiligt werden muss. 28.07.2020. Tre­ten in­ner­halb kur­zer Zeit meh­re­re ähn­li­che Un­re­gel­mä­ßig­kei­ten auf, ver­stärkt dies den Ver­dacht ei­ner Pflicht­ver­let­zung, der ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen kann: ... 13.11.2020. Sozialrechtliche Aspekte bleiben dagegen ausgeklammert, so dass es für den Arbeitnehmer ein böses Erwachen gibt, wenn die Arbeitsverwaltung eine Sperrzeit verhängt. 2 SGB IX gilt, dass die Kündigung eines … Ja­nu­ar 2021 wur­den die Hartz-IV-Sät­ze an­ge­ho­ben. - Bei Kündigungen von schwerbehinderten Beschäftigten muss die SBV ordnungsgemäß beteiligt werden; anderenfalls ist die Kündigung unwirksam (vgl. Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ist ei­ne be­son­de­re be­trieb­li­che In­ter­es­sen­ver­tre­tung für schwer­be­hin­der­ter Ar­beit­neh­mer und für Ar­beit­neh­mer mit ei­nem Grad der Be­hin­de­rung von un­ter 50, die Schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stellt sind. Dies begründe jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen. Bei der Stel­len­ver­ga­be im öf­fent­li­chen Dienst müs­sen leis­tungs­be­zo­ge­ne Aus­wahl­kri­te­ri­en stär­ker ge­wich­tet wer­den als an­de­re An­for­de­run­gen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 28.01.2020, ... 08.01.2021. 2 Satz 1 SGB IX); allerdings nur mit Einschränkungen: Der Arbeitgeber muss die SBV informieren; jedoch nicht zwangsläufig vor Vertragsunterzeichnung. Keine Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Gem. Seitdem hat eine unterbliebene oder unrichtige Anhörung nämlich zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet dieser Stellungnahme zu folgen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. der Arbeitgeberin zu untersagen, einen Aufhebungsvertrag mit einem im Eigenbetrieb Klinikum S beschäftigten schwerbehinderten Menschen abzuschließen, bevor nicht der … Dezember 2016 ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 178 Abs. Der geplante Aufhebungsvertrag eines Arbeitgebers mit schwerbehinderten Beschäftigten ist eine Angelegenheit, über die der Arbeitgeber die r- Schwe behindertenvertretung (SBV) nach § 95 Abs. Im Übrigen muss der Arbeitgeber vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Schwerbehindertenvertretung anhören (§ 178 Absatz 2 SGB IX). Steht die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Raum, dann wird das Augenmerk häufig auf die Höhe der Abfindung gelegt. ein solches kraft Tarifvertrag besteht und die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist. 6. zur Detailansicht von Antrag auf eine erneute dienstliche Beurteilung - Polizeivollzugsdienst - Fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wobei diese nicht erwünscht war . Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls 2 Satz 1 SGB IX verlange keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beim Abschluss von Aufhebungsverträgen. Bun­des­tag be­schließt Ar­beits­schutz­kon­troll­ge­setz: ab 2021 sind Werk­ver­trä­ge in Schlacht­hö­fen ver­bo­ten. Da­her könn­te man auf den Ge­dan­ken kom­men, dass der Ar­beit­ge­ber es un­ter­las­sen muss, sol­che Auf­he­bungs­verträge oh­ne vor­he­ri­ge In­for­ma­ti­on und Stel­lung­nah­me der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ab­zu­sch­ließen. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe zu überwachen, ob der Arbeitgeber bei seiner Leistungsbeurteilung die Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer auch ausreichend berücksichtigt. BAG: Der Ar­beit­ge­ber muss die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung vor Auf­he­bungs­verträgen mit Schwer­be­hin­der­ten viel­leicht un­ter­rich­ten, aber je­den­falls kei­ne vor­he­ri­ge Anhörung durchführen. oben) birgt ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer vor allem den Nachteil, dass er eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes auslösen kann. Lützowstraße 32, 10785 Berlin. Seit dem 30. Der Ar­beit­ge­ber kann vor der Kün­di­gung ei­nes schwer­be­hin­der­ten Ar­beit­neh­mer zu­erst beim In­te­gra­ti­ons­amt die Zu­stim­mung be­an­tra­gen und da­nach die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung an­hö­ren: ... 18.05.2018. 2 Satz 3 SGB IX (bis zum 31. Auch ei­ne Anhörung soll­te möglichst vor dem Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags statt­fin­den. Die Sanktion des § 95 Abs. Das BAG wies al­le Anträge der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zurück. 1. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. - ... 17.12.2018. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. Wird ein Ar­beit­neh­mer mit Be­hin­de­rung ver­setzt, über des­sen An­trag auf Gleich­stel­lung noch nicht ent­schie­den wur­de, muss die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht ein­ge­bun­den wer­den: ... 25.08.2020.Wer­den schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber oh­ne Vor­stel­lungs­ge­spräch von ei­nem öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber ab­ge­lehnt, ist das nur ein In­diz für ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil ... 18.08.2020. genutzt werden. Da­nach hat der Ar­beit­ge­ber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zu un­ter­rich­ten und un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­ab an­zu­hö­ren. 22.09.2020.Ei­ne or­dent­li­che Kün­di­gung in ei­nem Klein­be­trieb kann nicht nach­träg­lich sit­ten­wid­rig wer­den, weil der Ar­beit­ge­ber sie vor Ge­richt mit un­wah­ren Be­haup­tun­gen ver­tei­digt: ... 15.09.2020. HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, muss der Arbeitgeber diese vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten über die geplante Kündigung detailliert unterrichten und anhören (§ 178 Abs. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX; Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX; Wichtig: Die Kündigung ist unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber nicht an diese Vorgaben hält. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Verpflichtung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung Nach § 178 Abs. Vorteile auf Arbeitgeberseite Aufhebungsverträge sind ein beliebtes Mittel bei Arbeitgebern zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ar­beit­ge­ber sind im All­ge­mei­nen nicht zur Auf­klä­rung über die be­trieb­li­che Al­ters­vor­sor­ge ver­pflich­tet und müs­sen da­her auch nicht über Ge­set­zes­än­de­run­gen in­for­mie­ren: ... 20.11.2020. Datenschutz 2. Das Schwerbehindertenrecht beginnt sodann bei § 151 SGB IX n. F. Bereits jetzt haben Arbeitgeber vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen folgende drei Verfahren zu beachten: Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § … Fa­zit: Der Be­schluss des BAG macht Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen die Ar­beit nicht ge­ra­de leich­ter. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen. Insbesondere ist der Arbeitgeber wegen seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung nicht verpflichtet, mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags … Widerruf und Anfechtung Um sich nachträglich wieder von einem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zu lösen, kommen zwei Varianten in Betracht: Widerruf und Anfechtung. 2 S. 1 SGB IX ist die SBV bei allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, umfassend zu unterrichten und vor etwaigen Entscheidungen anzuhören. Bei der internen Versetzung eines behinderten Mitarbeiters, über dessen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht abschließend entschieden wurde, muss die Schwerbehindertenvertretung … Zwar hat das BAG bei der Frage der zeitlichen Abfolge der Beteiligungen (SBV, Betriebsrat, Integrationsamt) Entwarnung gegeben. Dezember 2016 in das SGB IX aufgenommen hat, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen. Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen, bedarf bei schwerbehinderten Beamten der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen Wegen widerrechtlicher Drohung kann der Aufhebungsvertrag zum Beispiel angefochten werden, wenn der Arbeitgeber ankündigt, dem Arbeitnehmer zu kündigen, falls dieser das Vertragsangebot nicht annimmt, obwohl der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Sanktion des § 95 Abs. Die Unterrichtung muss vor Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgen. Der geplante Aufhebungsvertrag eines Arbeitgebers mit schwerbehinderten Beschäftigten ist eine Angelegenheit, über die der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nach § 178 Abs. Die Unterrichtung muss vor Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. der Arbeitgeberin zu untersagen, einen Aufhebungsvertrag mit einem im Eigenbetrieb Klinikum S beschäftigten schwerbehinderten Menschen abzuschließen, bevor nicht der … Ein Kran­ken­haus schloss mit ei­nem sei­ner schwer­be­hin­der­ten Mit­ar­bei­ter ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag, und zwar oh­ne vor­he­ri­ge Un­ter­rich­tung und Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung. BAG: Kündigung nicht unwirksam, wenn Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich. § 178 Abs. Wird ein Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Menschen ohne eine entsprechende Vorbereitung spontan geschlossen, wird eine Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig erst nachträglich erfolgen können. Aber bei kurz­fris­tig ver­ein­bar­ten Verträgen, die oh­ne länge­re vor­he­ri­ge Ver­hand­lun­gen ab­ge­schlos­sen wer­den, kann die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung auch erst (kurz) nach dem Ver­trags­schluss in­for­miert wer­den. Nach Bundespersonalvertretungsrecht besteht somit kein Teilnahmerecht des Personalrats bei Personalgesprächen. ohne Gewähr, Registrieren Beteiligung der SBV beim Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ar­beit­ge­ber müs­sen vor der Kün­di­gung ei­nes Schwer­be­hin­der­ten zu­nächst die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung be­tei­li­gen. Relevant ist vor allem die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nach § 95 Abs. Wel­che Rech­te hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei Auf­he­bungs­verträgen?